Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 20 Grundbesitz
Stand: 01.01.2025
1Die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 des Gesetzes Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden. 2Maßgebend ist dabei der Stand zu Beginn des Kalenderjahrs.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 20 GewStDV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 21.07.2016 – IV R 26/14(Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG für eine grundstücksverwaltende, gewerblich geprägte Personengesellschaft bei Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft)Zitiert von 19
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 – 6 K 6322/13Zitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 – 6 K 6091/12Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 23.11.2009 – 6 K 315/07Zitiert von 1
- BFH, 27.10.2021 – III R 7/19Keine erweiterte Kürzung bei erstmaliger Grundstücksverwaltung im Laufe des ErhebungszeitraumsZitiert von 3
- BFH, 25.09.2018 – GrS 2/16(Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG)
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 01.10.2013 – 1 K 2605/10Zitiert von 1
- BFH, 15.03.2000 – I R 17/99Zitiert von 12
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GewStDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 34 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 411)
BGBl. 2023 I Nr. 411
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.